Freiwillige Feuerwehr Großerkmannsdorf

Feuerwehrsatzung der Stadt Radeberg


Der Stadtrat der Stadt Radeberg hat am 26.10.2005 auf Grund von
1. § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 18. März 2003 (Sächs GVBl. S. 55, 159) und
2. § 15 Abs. 4 des Gesetzes über den Brandschutz , Rettungsdienst und Katastrophenschutz
(SächsBRKG ) vom 24. Juni 2004 (Sächs.GVBl. S. 245,647)
die nachfolgende Satzung beschlossen.


§ 1
Begriff, Gliederung und Leitung der Feuerwehr
Die Freiwillige Feuerwehr Radeberg ( Stadtfeuerwehr ) ist als Einrichtung der Stadt Radeberg
eine öffentliche Feuerwehr ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Sie besteht aus den Freiwilligen
Feuerwehren
- Radeberg
- Großerkmannsdorf
- Liegau-Augustusbad
- Ullersdorf
(2) Die Freiwillige Feuerwehr führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Radeberg“ dem bei
einer Ortsfeuerwehr der Name des Ortsteiles beigefügt wird.
(3) Die Ortsfeuerwehren behalten ihre traditionellen Ortsteilwappen.
(4) Neben den aktiven Abteilungen der Feuerwehren bestehen Jugendfeuerwehren, die in
Jugendgruppen gegliedert sein können und Alters- und Ehrenabteilungen.
(5) Die Leitung der Feuerwehr obliegt dem Stadtwehrleiter und seinen Stellvertretern; in den
Ortsfeuerwehren dem Ortswehrleiter und seinen Stellvertretern. Bei mehreren Stellvertretern
ist die Reihenfolge der Vertretung festzulegen.


§ 2
Aufgaben der Feuerwehr
(1) Die Feuerwehr hat die Aufgaben
- Menschen, Tiere und Sachwerte vor Bränden zu schützen,
- bei der Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen sowie bei
der Beseitigung von Umweltgefahren technische Hilfe zu leisten und
- Aufgaben des vorbeugenden Brandschutzes wahrzunehmen.
Im Übrigen gilt § 2 Abs. 1 des SächsBrKG.
(2) Aufgrund landesrechtlicher Bestimmungen nimmt die Feuerwehr Aufgaben im Katastrophenschutz
wahr.
(3) Der Bürgermeister oder sein Beauftragter kann die Feuerwehr zu Hilfeleistungen bei der
Bewältigung besonderer Notlagen heranziehen, so z. B. zurWasserwehr oder mit bestimmten
Rettungsgeräten.


§ 3
Aufnahme in die Feuerwehr
(1) Voraussetzungen für die Aufnahme in die Feuerwehr sind:
- das vollendete 16. Lebensjahr,
- die Erfüllung der gesundheitlichen Anforderungen an den Feuerwehrdienst,
- die charakterliche Eignung,
- eine Verpflichtung zu einer längeren Dienstzeit,
- die Bereitschaft zur Teilnahme an der Ausbildung entsprechend der Feuerwehrdienstvorschrift
2.
Die Bewerber dürfen nicht ungeeignet im Sinne von § 18 Abs. 3 des SächsBRKG sein.
BeiMinderjährigen muss die Zustimmung der Erziehungsberechtigten vorliegen.
(2) Die Bewerber sollen in der Gemeinde wohnhaft sein und in keiner anderen Hilfsorganisation
aktiv tätig sein. Der zuständige Feuerwehrausschuss kann Ausnahmen zulassen.
(3) Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Ortswehrleiter zu richten. Über die Aufnahme
entscheidet der Stadtwehrleiter nach Anhörung des zuständigen Feuerwehrausschusses. Neu
aufgenommene Mitglieder der Feuerwehr werden vom Ortswehrleiter durch Handschlag verpflichtet.
(4) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Eine Ablehnung des Aufnahmegesuches
ist dem Bewerber schriftlich mitzuteilen.
(5) Jeder Angehörige der Feuerwehr erhält bei seiner Aufnahme einen Dienstausweis.


§ 4
Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes
(1) Der aktive Feuerwehrdienst endet, wenn der Angehörige der Feuerwehr
- das 65. Lebensjahr vollendet hat, Ausnahmen sind zulässig.
- aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig
ist,
- ungeeignet zum Feuerwehrdienst entsprechend § 18 Abs. 3 SächsBRKG wird
oder
- entlassen oder ausgeschlossen wird.
(2) Ein Feuerwehrangehöriger ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn der Dienst in der Feuerwehr
für ihn aus persönlichen oder beruflichen Gründen eine besondere Härte bedeutet.
(3) Ein Feuerwehrangehöriger hat die Verlegung seines ständigen Wohnsitzes in eine andere
Gemeinde unverzüglich dem Ortswehrleiter schriftlich anzuzeigen.
Er ist auf schriftlichen Antrag aus dem Feuerwehrdienst zu entlassen.
Eine Entlassung kann auch ohne Antrag erfolgen, wenn dem Feuerwehrangehörigen die
Dienstausübung in der Feuerwehr aufgrund der Verlegung des Wohnsitzes nicht mehr möglich
ist.
(4) Ein Feuerwehrangehöriger kann bei fortgesetzter Nachlässigkeit im Dienst oder in der
Aus- und Fortbildung sowie bei schweren Verstößen gegen die Dienstpflicht nach Anhörung
des zuständigen Feuerwehrausschusses aus der Feuerwehr ausgeschlossen werden.
(5) Der Bürgermeister entscheidet nach Anhörung des Stadtfeuerwehrausschusses über den
Ausschluss und stellt die Beendigung des Feuerwehrdienstes unter Angabe der Gründe
schriftlich fest. Entlassungsgesuche sind schriftlich an den Ortswehrleiter zu richten, über die
Entlassung entscheidet der Stadtwehrleiter nach Anhörung des zuständigen Ortsfeuerwehrausschusses.
Ausgeschiedene Feuerwehrangehörige können auf Antrag eine Bescheinigung über die Dauer
der Zugehörigkeit zur Feuerwehr, den letzten Dienstgrad und die zuletzt ausgeübte Funktion
erhalten.


§ 5
Rechte und Pflichten der Angehörigen der Feuerwehr
(1) Die Angehörigen der Feuerwehr haben das Recht, den Wehrleiter, seine Stellvertreter und
die Mitglieder des Feuerwehrausschusses zu wählen. § 17 Abs. 1 bis 3 des SächsBRKG des
bleiben unberührt.
(2) Die Stadt hat nach Maßgabe des § 61 Abs. 1 des SächsBRKG die Freistellung der Angehörigen
der Feuerwehr für die Teilnahme an Einsätzen, Einsatzübungen und für die Aus- und
Fortbildung zu erwirken.
(3) Funktionsträger und andere Angehörige der Feuerwehr, die regelmäßig über das übliche
Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe der dafür
in einer besonderen Satzung der Stadt festgelegten Beträge.
(4) Angehörige der Feuerwehr erhalten auf Antrag die Auslagen, die ihnen durch die Ausübung
des Feuerwehrdienstes einschließlich der Teilnahme an der Aus- und Fortbildung entstehen,
von der Stadt erstattet sowie Sachschäden, die ihnen in Ausübung des Feuerwehrdienstes
entstehen, sowie vermögenswerte Versicherungsnachteile nach Maßgabe
des § 63 Abs. 2 SächsBRKG ersetzt.
(5) Die aktiven Angehörigen der Feuerwehr haben die ihnen aus der Mitgliedschaft in der
Feuerwehr erwachsenden Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen. Sie sind insbesondere verpflichtet:
- am Dienst und an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Rahmen der Feuerwehrdienstvorschriften
regelmäßig und pünktlich teilzunehmen,
- sich bei Alarm unverzüglich am Feuerwehrgerätehaus einzufinden,
- den dienstlichen Weisungen und Befehlen der Vorgesetzten nachzukommen,
- im Dienst und außerhalb des Dienstes ein vorbildliches Verhalten zu zeigen und sich
den anderen Angehörigen der Feuerwehr gegenüber kameradschaftlich zu verhalten,
- die Feuerwehrdienstvorschriften und Unfallverhütungsvorschriften für den Feuerwehrdienst
zu beachten und
- die ihnen anvertrauten Ausrüstungsgegenstände, Geräte und Einrichtungen gewissenhaft
zu pflegen und sie nur zu dienstlichen Zwecken zu benutzen.
(6) Die aktiven Angehörigen der Feuerwehr haben eine Ortsabwesenheit von länger als zwei
Wochen dem Stadtwehrleiter oder seinem Stellvertreter rechtzeitig anzuzeigen und eine
Dienstverhinderung rechtzeitig zu melden.
(7) Verletzt ein Angehöriger der Feuerwehr schuldhaft die ihm obliegenden Dienstpflichten,
so kann der Stadtwehrleiter auf Antrag des Ortswehrleiters
- einen mündlichen oder schriftlichen Verweis erteilen,
- die Androhung des Ausschlusses aussprechen oder
- den Ausschluss beim Bürgermeister beantragen.
Dem Angehörigen der Feuerwehr ist Gelegenheit zu geben, sich zu den gegen ihn vorgebrachten
Vorwürfen zu äußern.


§ 6
Jugendfeuerwehr
(1) In die Jugendfeuerwehr können Kinder und Jugendliche in der Regel zwischen dem vollendeten
10. und 16. Lebensjahr aufgenommen werden. Dem Aufnahmeantrag muss die
schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten beigefügt sein.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Jugendfeuerwehrwart im Einvernehmen mit dem
Ortswehrleiter. Im Übrigen gelten die Festlegungen des § 3 entsprechend.
(3) Die Zugehörigkeit zur Jugendfeuerwehr endet, wenn das Mitglied
- in die aktive Abteilung aufgenommen wird,
- aus der Jugendfeuerwehr austritt,
- den körperlichen Anforderungen nicht mehr gewachsen ist,
- aus der Jugendfeuerwehr entlassen oder ausgeschlossen wird
oder
- wenn die Erziehungsberechtigten ihre Zustimmung nach Absatz 1 schriftlich zurücknehmen.
(4) Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr wählen den Jugendfeuerwehrwart auf die Dauer von
fünf Jahren entsprechend den Festlegungen in § 15. Wiederwahl ist zulässig. Das Wahlergebnis
ist dem zuständigen Feuerwehrausschuss zur Bestätigung vorzulegen. Der Jugendfeuerwehrwart
ist Angehöriger der aktiven Abteilung der Feuerwehr und muss neben feuerwehrspezifischen
Kenntnissen über ausreichende Erfahrungen im Umgang mit Jugendlichen verfügen.
Er vertritt die Jugendfeuerwehr nach außen.


§ 7
Alters- und Ehrenabteilung
(1) In die Alters- und Ehrenabteilung können Angehörige der Feuerwehr bei Überlassung der
Dienstbekleidung übernommen werden, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet haben oder
dauernd dienstunfähig geworden sind.
(2) Der Stadtfeuerwehrausschuss kann auf Antrag Angehörigen der aktiven Abteilung den
Übergang in die Alters- und Ehrenabteilung gestatten, wenn der Dienst für sie aus persönlichen
oder beruflichen Gründen eine besondere Härte bedeutet.
(3) Die Angehörigen der Alters- und Ehrenabteilung wählen ihren Leiter auf die Dauer von
fünf Jahren.


§ 8
Ehrenmitglieder
Der Bürgermeister kann auf Vorschlag des Stadtfeuerwehrausschusses verdiente ehrenamtliche
Angehörige der Stadtfeuerwehr oder Personen, die sich um das Feuerwehrwesen oder den
Brandschutz besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern der Feuerwehr ernennen.


§ 9
Organe der Freiwilligen Feuerwehr
Organe der Freiwilligen Feuerwehr sind:
- Hauptversammlung/Ortsfeuerwehrversammlung
- Stadtfeuerwehrausschuss/Ortsfeuerwehrausschuss und
- Stadtwehrleitung/Ortswehrleitung


§ 10
Hauptversammlung
(1) Unter dem Vorsitz des Stadtwehrleiters ist jährlich eine ordentliche Hauptversammlung
der Angehörigen der Stadtfeuerwehr durchzuführen. Der Hauptversammlung sind alle wichtigen
Angelegenheiten der Feuerwehr, so weit zu ihrer Behandlung und Entscheidung nicht
andere Organe zuständig sind, zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen.
In der Hauptversammlung hat der Stadtwehrleiter einen Bericht über die Tätigkeit der Gemeindefeuerwehr
im abgelaufenen Jahr abzugeben.
In der Hauptversammlung werden die Stadtwehrleitung und der Stadtfeuerwehrausschuss
gewählt.
(2) Die ordentliche Hauptversammlung ist vom Stadtwehrleiter einzuberufen. Eine außerordentliche
Hauptversammlung ist innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn das von mindestens
einem Drittel der aktiven Angehörigen der Feuerwehr schriftlich unter Angabe der Gründe
gefordert wird.
Zeitpunkt und Tagesordnung der Hauptversammlung sind den Angehörigen der Feuerwehr
und dem Bürgermeister mindestens 14 Tage vor der Versammlung bekannt zu geben.
(3) Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrerMitglieder
anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb eines Monats eine zweite Hauptversammlung
einzuberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig
ist. Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
Auf Antrag ist geheim abzustimmen.
(4) Über die Hauptversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die dem Bürgermeister
vorzulegen ist.
(5) Für die Ortsfeuerwehrversammlungen gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. Eine Niederschrift
ist dem Stadtwehrleiter vorzulegen.


§ 11
Feuerwehrausschuss
(1) Der Stadtfeuerwehrausschuss ist beratendes Organ der Stadtwehrleitung. Er behandelt
Fragen der Finanzplanung der Stadt für die Feuerwehr. Er wird für die Dauer von fünf Jahren
gewählt.
(2) Der Stadtfeuerwehrausschuss besteht aus dem Stadtwehrleiter als Vorsitzenden sowie den
Ortswehrleitern und deren Stellvertretern. Innerhalb des Stadtfeuerwehrausschusses wird ein
Schriftführer gewählt. In der Hauptversammlung kann der Beschluss gefasst werden, weitere
Mitglieder für den Stadtfeuerwehrausschuss in den Ortsteilwehren zu wählen.
(3) Der Stadtfeuerwehrausschuss tagt in der Regel viermal im Jahr. Die Beratungen sind vom
Vorsitzenden mit Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung einzuberufen. Der Stadtfeuerwehrausschuss
muss einberufen werden, wenn dies mindestens ein Drittel seiner Mitglieder
bei Angabe der von ihnen geforderten Tagesordnung verlangt. Der Stadtfeuerwehrausschuss
ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seinerMitglieder anwesend sind.
Bei der Besetzung von Führungsfunktionen durch hauptberufliche Angehörige der Freiwilligen
Feuerwehr ist vor deren Einsatz in die Funktion das Einvernehmen des Stadtfeuerwehrausschusses
einzuholen.
(4) Der Bürgermeister ist zu den Beratungen des Stadtfeuerwehrausschusses einzuladen.
(5) Beschlüsse des Stadtfeuerwehrausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(6) Die Beratungen des Stadtfeuerwehrausschusses sind nicht öffentlich. Über die Beratungen
ist eine Niederschrift anzufertigen.
(7) In jeder Ortsfeuerwehr kann ein Ortsfeuerwehrausschuss gebildet werden. Für ihn gelten
die Absätze 1 bis 3, 5 und 6 entsprechend. Er besteht aus dem Ortswehrleiter als Vorsitzenden,
dem Jugendfeuerwehrwart und dem Vertreter der Alters- und Ehrenabteilung und bis zu
sechs weiteren von der Ortsfeuerwehrversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählten
Mitglieder.
Der Stadtwehrleiter ist zu den Sitzungen einzuladen; er besitzt kein Stimmrecht.


§ 12
Wehrleitung
(1) ZurWehrleitung gehören der Stadtwehrleiter und seine Stellvertreter. Der Stadtwehrleiter
soll nicht gleichzeitig Ortswehrleiter sein.
(2) DieWehrleitung wird in der Hauptversammlung in geheimerWahl für die Dauer von fünf
Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Gewählt werden kann nur, wer der Feuerwehr aktiv angehört, über die für diese Dienststellung
erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen und die nach § 18 Abs. 3 des
SächsBRKG persönlichen und fachlichen Voraussetzungen verfügt.
(4) Der Stadtwehrleiter und seine Stellvertreter werden nach derWahl in der Hauptversammlung
und nach Zustimmung des Stadtrates vom Bürgermeister bestellt.
(5) Der Stadtwehrleiter und seine Stellvertreter haben ihr Amt nach Ablauf derWahlperiode
oder im Falle eines beabsichtigten vorzeitigen Ausscheidens bis zur Berufung eines Nachfolgers
weiterzuführen. Steht kein Nachfolger zur Verfügung, kann der Bürgermeister geeignete
Personen mit der kommissarischen Leitung der Feuerwehr beauftragen.
Kommt innerhalb eines Monats nach Freiwerden der Stelle keine Neuwahl zustande, setzt der
Bürgermeister bis zur satzungsgemäßen Bestellung eines Nachfolgers einen Feuerwehrangehörigen
mit Zustimmung des Stadtrates als Stadtwehrleiter oder Stellvertreter ein.
(6) Der Stadtwehrleiter ist für die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr verantwortlich und führt
die ihm durch Gesetz und diese Satzung übertragenen Aufgaben aus. Die Stadtwehrleitung
nimmt die Vertretung der Gesamtbelange der Feuerwehr gegenüber der Stadt wahr. Sie koordiniert
die Arbeit der Ortsfeuerwehren und berät diese. In die innerdienstlichen Belange der
einzelnen Ortsfeuerwehren darf die Stadtwehrleitung nur eingreifen, wenn Belange der gesamten
Freiwilligen Feuerwehr berührt sind.
(7)Die Ortswehrleiter haben insbesondere
- auf die ständige Verbesserung des Ausbildungsstandes der Angehörigen der Feuerwehr entsprechend
den Feuerwehrdienstvorschriften hinzuwirken,
- die Zusammenarbeit der Ortsfeuerwehren bei Übungen und Einsätzen zu regeln,
- die Dienste so zu organisieren, dass jeder aktive Feuerwehrangehörige jährlich an mindestens
40 Stunden Ausbildung teilnehmen kann,
- dafür zu sorgen, dass die Dienst- und Ausbildungspläne aufgestellt und dem Ortsfeuerwehrausschuss
vorgelegt werden,
- die Tätigkeit der Zug- und Gruppenführer und der Gerätewarte zu kontrollieren,
- auf eine ordnungsgemäße, den Vorschriften entsprechende Ausrüstung der Feuerwehr hinzuwirken,
- für die Einhaltung der Feuerwehrdienstvorschriften und der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften
zu sorgen,
- beiminderjährigen Feuerwehrangehörigen die Einhaltung der Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes
sicherzustellen und
- Beanstandungen, die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr betreffend, dem Stadtwehrleiter mitzuteilen.
(8) Der Bürgermeister kann dem Stadtwehrleiter weitere Aufgaben des Brandschutzes übertragen.
(9) Der Stadtwehrleiter hat den Bürgermeister und den Stadtrat in allen feuerwehr- und brandschutztechnischen
Angelegenheiten zu beraten. Er ist zu den Beratungen in der Stadt zu Angelegenheiten
der Feuerwehr und des Brandschutzes zu hören.
(10) Die stellvertretenden Stadtwehrleiter haben den Stadtwehrleiter bei der Lösung seiner
Aufgaben zu unterstützen und ihn bei Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten zu vertreten.
(11) Der Stadtwehrleiter und seine Stellvertreter können bei groben Verstößen gegen die
Dienstpflichten oder wenn sie die im Absatz 3 geforderten Voraussetzungen nicht mehr erfüllen,
vom Stadtrat nach Anhörung des Stadtfeuerwehrausschusses abberufen werden.
(12) Für die Ortswehrleiter gelten die Absätze 1 bis 5 und 8 bis 11 entsprechend.


§ 13
Zug- und Gruppenführer, Gerätewarte
(1) Als Zug- und Gruppenführer dürfen nur aktive Angehörige der Feuerwehr eingesetzt werden,
die persönlich geeignet sind, über praktische Erfahrungen im Feuerwehrdienst verfügen
sowie die erforderliche Qualifikation besitzen (erfolgreiche Teilnahme an den vorgeschriebenen
Lehrgängen der Landesfeuerwehrschule Sachsen).
(2) Die Zug- und Gruppenführer werden auf Vorschlag des Ortswehrleiters im Einvernehmen
mit dem Ortsfeuerwehrausschuss vom Stadtwehrleiter auf die Dauer von fünf Jahren bestellt.
Der Stadtwehrleiter kann die Bestellung nach Anhörung des Stadtfeuerwehrausschusses widerrufen.
Die Zug- und Gruppenführer haben ihre Aufgaben nach Ablauf der Amtszeit bis zur
Bestellung eines Nachfolgers weiter zu erfüllen. Wiederbestellung ist zulässig.
(3) Die Zug- und Gruppenführer führen ihre Aufgaben nach Weisungen ihrer Vorgesetzten
aus.
(4) Für Gerätewarte gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. Sie haben die Ausrüstung und
die Einrichtungen der Feuerwehr zu verwahren und zu warten. Prüfungspflichtige Geräte sind
zum festgelegten Termin zu prüfen oder zur Prüfung vorzustellen. Festgestellte Mängel sind
unverzüglich dem Wehrleiter zu melden.


§ 14
Schriftführer
(1) Der Schriftführer wird vom Stadtfeuerwehrausschuss aus dessen Mitte für die Dauer von
fünf Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Der Schriftführer hat Niederschriften über die Beratungen des Stadtfeuerwehrausschusses
und über Hauptversammlungen zu fertigen. Darüber hinaus soll der Schriftführer für die Öffentlichkeitsarbeit
der Feuerwehr verantwortlich sein.
(3) Für Schriftführer der Ortsfeuerwehren gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäß.


§ 15
Wahlen
(1) Die nach § 17 Abs. 2 des SächsBRKG durchzuführenden Wahlen sind mindestens zwei
Wochen vorher, zusammen mit dem Wahlvorschlag, den Angehörigen der Feuerwehr bekannt
zu machen. DerWahlvorschlag sollte mehr Kandidaten enthalten als zu wählen sind und muss
vom Feuerwehrausschuss bestätigt sein.
(2)Wahlen sind geheim durchzuführen. Steht nur ein Kandidat zurWahl, kann im Einvernehmen
mit der Hauptversammlung dieWahl offen erfolgen.
(3)Wahlen sind vom Bürgermeister, seinem Stellvertreter oder einem von ihm benannten
Beauftragten zu leiten. Die Wahlversammlung benennt zwei Beisitzer, die zusammen mit dem
Wahlleiter die Stimmenauszählung vornehmen.
(4)Wahlen können nur dann vorgenommen werden, wenn mehr als die Hälfte derWahlberechtigten
anwesend ist.
(5) DieWahl des Stadtwehrleiters und seiner Stellvertreter erfolgt in getrennten Wahlgängen.
Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten erhalten
hat. Erreicht kein Kandidat im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit, so ist eine Stichwahl
zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen durchzuführen, bei der die einfache
Mehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(6) DieWahl weiterer Mitglieder des Stadtfeuerwehrausschusses wird in den Ortsteilwehren
durchgeführt. JederWahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Ausschussmitglieder zu wählen
sind, wenn ein Beschluss nach § 11 Abs. 2 Satz 2 vorliegt.
In den Stadtfeuerwehrausschuss sind diejenigen Angehörigen der Feuerwehr gewählt, die die
meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(7) Die Gewählten sind zu fragen, ob sie die Wahl annehmen.
(8) Die Niederschrift über dieWahl ist spätestens eineWoche nach derWahl durch den
Wahlleiter dem Bürgermeister zur Vorlage an den Stadtrat zu übergeben.
Stimmt der Stadtrat dem Wahlergebnis nicht zu, ist innerhalb eines Monats eine Neuwahl
durchzuführen.
(9) Kommt innerhalb eines Monats dieWahl des Stadtwehrleiters oder seiner Stellvertreter
nicht zustande oder stimmt der Stadtrat dem Wahlergebnis wiederum nicht zu, ist vom
Stadtfeuerwehrausschuss dem Bürgermeister eine Liste der Angehörigen der Feuerwehr vorzulegen,
die seiner Meinung nach für eine der Funktionen in Frage kommen. Der Bürgermeister
setzt dann nach § 12 Abs. 5 dieWehrleitung ein.
(10) Für die Wahlen in der Ortsfeuerwehr gelten die Absätze 1 bis 9 entsprechend, die Aufgaben
des Stadtrates können dem Ortschaftsrat übertragen werden.


§ 16
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig treten die Feuerwehrsatzungen der FFW Radeberg vom 06.03.98, der FFW Liegau-
Augustusbad vom 06.03.98, der FFW Ullersdorf vom 18.10.2000 und der FFW Großerkmannsdorf
vom 27.11.1991 außer Kraft.

 

Radeberg, den 28.10.2005


Gerhard Lemm

 

Die Feuerwehrsatzung der Stadt Radeberg kann öffentlich auch hier eingesehen werden.