Verbrennen von Gartenabfällen und Pflanzenresten
Quelle: Amtsblatt des Landkreises Bautzen, 30. April 2011, Seite 17
In den Monaten April und Oktober kann man auf vielen Grundstücken und in den Gärten unseres Landkreises immer wieder
die Unsitte des Verbrennens von pflanzlichen Abfällen beobachten. Dabei regelt § 5 Abs. 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts-
und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) eindeutig, dass Abfälle vorrangig ordnungsgemäß und schadlos zu verwerten sind (z.B. durch Kompostierung).
Ist eine solche Eigenverwertung nicht möglich oder nicht beabsichtigt, besteht in zweiter Linie die Pflicht, die Abfälle dem
Landkreis Bautzen auf Grundlage der Bestimmungen der Abfallwirtschaftssatzung im Rahmen der sogenannten Überlassungspflicht
zur Entsorgung zu überlassen. Hierzu kann beim Abfallwirtschaftsamt des Landkreises für das eigene Grundstück eine Biotonne beantragt werden.
Für diese besteht - im Gegensatz zur Restmülltonne- auch keine Mindestentleerungspflicht. Des Weiteren besteht die Möglichkeit
der Selbstanlieferung gegen ein geringes Entgelt bei den im Landkreis vorhandenen Entsorgungs- oder Kompostieranlagen.
Oft unterhalten auch die Städte und Gemeinden eigene Grüngutsammelplätze.
Die Sächsische Pflanzenabfallverordnung regelt im § 2, dass pflanzliche Abfälle durch Verrotten, insbesondere durch Liegenlassen,
Untergraben, Unterpflügen oder Kompostieren auf dem Grundstück, auf dem sie anfallen, entsorgt werden können.
Wenn notwendig sind diese vorher zu häckseln oder zu schreddern und können dann z.B. als Mulchmaterial wieder verwendet werden.
Großvolumiger Ast- und Strauchverschnitt könnte im Monat April im Rahmen der Brauchtumspflege für die sog. Hexenfeuer,
die in jedem Ortsteil stattfinden, verwendet werden. Diese werden in der Regel Ende April aufgeschichtet.
Nähere Auskünfte hierzu erteilen die zuständigen Kommunen.
Nur wenn eine Entsorgung nach oben genannten Ausführungen unmöglich oder unzumutbar ist, können pflanzliche Abfälle aus
nicht gewerblich genutzten Grundstücken (d.h. private Haus- und Kleingärten) ausnahmsweise verbrannt werden.
Dabei mussbetont werden, dass im Zuge der Eigenverwertung erforderlich werdende Arbeitsaufwendungen für das Zerkleinern
der pflanzlichen Abfälle sowie entstehende Aufwendungen für den Transport und die zu entrichtende Entsorgungsgebühr bei der
Überlassung nicht zu einer Unzumutbarkeit führen.
Rückblickend auf die Entstehungsgeschichte der 1994 in Kraft getretenen Pflanzenabfallverordnung muss noch einmal betont werden,
dass zu damaliger Zeit im Freistaat Sachsen noch kein flächendeckendes Entsorgungssystem für pflanzliche Abfälle vorhanden war.
Zwischenzeitlich bieten alle Landkreise in Sachsen ihren Bürgern ausreichende Entsorgungsmöglichkeiten an, auch der Landkreis Bautzen.
Somit liegen nach behördlicher Auffassung die Voraussetzungen für das Anerkennen der Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit regelmäßig nicht vor.
Für das Verbrennen wegen Unzumutbarkeit müssen weitere einschränkende Bedingungen beachtet werden:
- Es dürfen keine Gefährdungen oder Belästigungen der Allgemeinheit oder der Nachbarschaft durch Rauchentwicklung oder Funkenflug eintreten
- Das Verbrennen ist nur im Zeitraum vom 1. bis 30. April und vom 1. bis 30. Oktober, werktags in der Zeit zwischen 8.00 und 18.00 Uhr
höchstens während zwei Stunden täglich zulässig. - Zum Anzünden und zum Unterstützen des Feuers dürfen keine anderen Stoffe, insbesondere keine häuslichen Abfälle, Mineralölprodukte
oder beschichtete bzw. mit Schutzmitteln behandelte Hölzer verwendet werden. - Es müssen folgende Mindestabstände eingehalten werden:
- 1,5 km von Flugplätzen
- 200 m von Autobahnen
- 100 m von Bundes-, Land- und Kreisstraßen sowie von Lagern mit brennbaren Flüssigkeiten oder Druckgasen und von Betrieben,
in denen explosionsgefährliche oder brennbare Stoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden.
Diese umfangreichen Beschränkungen haben zur Folge, dass ein Verbrennen von pflanzlichen Abfällen, ungeachtet der bereits
erläuterten Eigenverwertungs- und Überlassungspflichten, allein schon aus diesen Gründen für einen großen Teil des Kreisgebietes ausscheidet.
Dies ist auf die speziell in Städten und Gemeinden vorhandene hohe Besiedlungsdichte, das dichte Straßenverkehrsnetz sowie
die zahlreichen Industrie- und Gewerbeansiedlungen zurückzuführen. Hinzu kommt außerdem noch, dass die zu beachtenden
Einschränkungen oder Verbote in der Pflanzenabfallverordnung nicht abschließend aufgeführt sind. Somit sind vom Besitzer der
Abfälle in der jeweiligen Einzelfallbetrachtung vor einem beabsichtigten Verbrennen von pflanzlichen Abfällen auch noch eine Reihe
von weiteren, der Gefahrenvorsorge dienenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu beachten, z.B. das Wald- und Naturschutzrecht
sowie das Immissionsschutzrecht.
Für pflanzliche Abfälle, die mit bestimmten Schädlingen oder Krankheiten befallen sind, kann im
Einzelfall eine Pflicht des Besitzers zur Vernichtung durch Verbrennen nach pflanzenschutzrechtlichen Vorschriften bestehen.
Wenn der Befall mit diesen Krankheiten (z.B. Feuerbrand) nachgewiesen wurde. Zuständige Behörde für derartige Fälle in Sachsen ist:
Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie
Referat 75- Pflanzengesundheit
Söbrigener Straße 3a
01326 Dresden- Pillnitz
Tel. 0351 261-27515 / -27526
Abschließend möchten wir eindringlich darauf hinweisen, dass das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen,
ohne dass die oben erläuterten Voraussetzungen hierfür entsprechend der Pflanzenabfallverordnung im Einzelfall vorliegen,
als Ordnungswidrigkeit geahndet wird, die nach § 61 Abs. 3 KrW-/AbfG mit einem Bußgeld bis 50.000,- € geahndet werden kann.